Stand: April 2011

1. Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Lieferungen und Leistungen der PV Construction Germany GmbH & Co. KG – (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn der Lieferant diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Auftragserteilung:

2.1 Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.
2.2 Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.3 Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.
2.4 Eine dem Kunden mitgeteilte Ertragswertberechnung ist grundsätzlich unverbindlich. Sie erfolgt auf Grundlage durchschnittlicher Werte und üblicher Witterungsbedingungen. Ansprüche gegen den Lieferanten im Falle einer Minderleistung bzw. einer nicht wie geplant erreichten Einsparung können daraus nicht hergeleitet werden.

3. Gefahrübergang und Versand:

3.1 Für Gefahren- und Lastenübergang gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.2 Verpackung und Versand erfolgen mit der betriebsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

4. Preise und Zahlungsbedingungen:

4.1 Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- und Versandkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.2 Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
4.3 Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird mit der Bereitstellung der Lieferung für den Besteller fällig. Gezahlt wird grundsätzlich per Vorkasse durch Überweisung auf das Konto des Lieferanten oder auf besonderen Wunsch auf ein Notaranderkonto, dessen Kosten vom Besteller zu tragen sind.
4.4 Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
4.5 Nicht fristgerechte Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, den Auftrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% der Auftragssumme zu fordern.

5. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

5.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie dem Besteller schriftlich bestätigt worden sind.
5.2 Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
5.3 Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Fälle höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder den Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate an, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei entstandene oder noch hierdurch entstehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind.
5.4 Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer 5.3, soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
5.5 Die Entgegennahme der gelieferten Gegenstände kann der Besteller nur im Falle von wesentlichen Mängeln verweigern.
5.6 Tritt zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung von Leistungen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- verhältnisse des Bestellers ein, ist der Lieferant berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät ein Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn sofort fällig.
5.7 Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
5.8 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen. Die Vorbereitung der Lieferung inklusive Mitteilung der Versandbereitschaft und Organisation sonstiger vereinbarter Maßnahmen zur Vertragserfüllung erfolgt grundsätzlich an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten.
5.9 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.10 Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert, befindet er sich in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.11 Im Verzugsfall haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Lieferverzug auf eine vom Lieferanten zu vertretene, vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Haftung ist jedoch dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn leichte
Fahrlässigkeit vorliegt und der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
5.12 Zur Vertragserfüllung können Module aller verfügbaren Modultypen und Leistungsklassen geliefert werden. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Leistungsklasse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere darf der Lieferant ältere Versionen der Module durch neuere, verbesserte Versionen ersetzen.

6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

6.1 Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Bestellers, hat dieser sicherzustellen, dass der Lieferant alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
6.2 Kommt der Besteller Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, trägt er die Nachteile und Mehrkosten ebenso wie die Verantwortung für hieraus entstehende Verzögerungen bei der Leistungserbringung.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Anlage regelmäßig, wenigstens wöchentlich, zu überprüfen und zu warten und etwaige Mängel oder Minderleistungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er eine Wartung oder Mitteilung, haftet der Auftragnehmer bei vorliegen eines von ihm verschuldeten Mangels erst von der Kenntnis der Minderleistung/des Mangels bzw. der Mitteilung hierüber durch den Kunden an.

7. Aufstellung und Montage

7.1 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
7.2 Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

8. Rücktrittsvorbehalt

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die weitere Ausführung des Vertrages von der Leistung von Vorkasse abhängig zu machen, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs- und Konkursanträge.
8.2 Der Rücktritt ist dem Besteller bis zur Lieferung vorbehalten, allerdings ist er in dem Fall zur Zahlung eines Reuegeldes in Höhe von 20 % des Auftragswertes verpflichtet. Es gilt § 353 BGB.
8.3 Sofern ein Rücktritt erfolgt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. Nach Rücknahme ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller das Nutzungsrecht zu entziehen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Für Mängel haftet der Lieferant nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt zwei Wochen.
b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
c) Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Verbraucher beträgt die Frist 24 Monate.
d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), Schäden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung. Dies gilt nicht bei Personenschäden, Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
9.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen, sofern nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadenstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.

10. Instruktionen und Produktbeobachtung

10.1 Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
10.2 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 10 Abs. 1 nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei. Sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung in dem Umfang, der dem Verursachungsanteil des Bestellers entspricht.
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.

11. Sicherungsrechte des Lieferanten

11.1 Der Lieferant behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Besteller Unternehmer gilt dies für alle offenen Forderungen (Kontokorrentvorbehalt).
11.2 Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung des Lieferanten nicht zulässig.
11.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-)Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.
11.4 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungs-versuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.
11.5 Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeiteten und unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner Anschlussforderungen an ein Factoring- Institut im Rahmen des sog. echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring- Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen.
11.6 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderungen des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
11.7 Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigt.
11.8 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei Bestellerfirmen, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.

12. Datenschutz, Geheimhaltung

12.1 Der Lieferant weist den Besteller darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom Lieferanten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten können zum Zweck von Bonitätsprüfungen auch an Beauftragte und gemäß des § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner des Lieferanten übermittelt werden.
12.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange der andere Vertragspartner sie nicht öffentlich zugänglich gemacht hat.

13. Schlussbestimmung

13.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
13.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
13.3 Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Oldenburg.

PV Construction Germany GmbH & Co. KG, Unnerweg 68, 49688 Lastrup
Finanzamt Cloppenburg, Steuer-Nr.: 56/200/99357, USt.-IdNr.: DE273176488, Registergericht Amtsgericht Oldenburg HRA 20 24 70
Komplementärin: PV Construction Germany GmbH, Sitz: Lastrup Registergericht Amtsgericht Oldenburg HRB 20 48 33, Geschäftsführer: Bernd Lauderbach